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ALLGEMEINE VERMIETUNGS- und GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der freilich space UG, Haubachstr. 26, 10585 Berlin

– nachstehend auch "Locationgeberin"genannt –

Vorbemerkung

Die freilich space UG  hat die kurzzeitige Überlassung von Räumlichkeiten (im Folgenden auch "Location" genannt) zum schwerpunktmäßigen Unternehmensgegenstand. 

Hierbei handelt es sich um gewerbliche Räumlichkeiten in Berlin Charlottenburg, welche sich insbesondere für individuelle Eventvorhaben, wie beispielsweise Dinner, Workshops, private Veranstaltungen oder PR-Events, sowie für Foto und Filmaufnahmen mit besonderem Anspruch eignet. 

Die Vermietung der Location erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Vermietungsbedingungen. Abweichende, oder diesen Bedingungen entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, die Locationgeberin hat schriftlich zugestimmt.

§1

Vertragsschluss, Mietgegenstand

1. Die Angebote der Locationgeberin sind freibleibend und können - vor Übermittlung der Buchungsbestätigung der Locationgeberin - jederzeit widerrufen werden, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Locationgeberinin Textform.

2. Die Locationgeberin übersendet dem Locationnehmer ein Angebot in Textform. Der Locationnehmer übermittelt der Locationgeberin eine Bestätigung dieses Angebots, wenn dieser mit dem Angebot einverstanden ist. Die Bestätigung des Angebots erfolgt durch Unterzeichnung des Angebots und Rücksendung an die Locationgeberin ("bestätigtes Angebot"), wobei die Übersendung in Textform ausreichend ist (etwa einer eingescannten Unterschrift auf dem Dokument per E-Mail). Der bindende Vertrag kommt erst zustande, wenn die Locationgeberin dem Locationnehmer in Textform eine Bestätigung der Buchung (im Folgenden "Buchungsbestätigung"genannt) sendet.

3. Die Anschrift der zu mietenden Location, der vereinbarte Raumumfang, der jeweilige Mietzweck, etwaige darüber hinausgehende Leistungen der Locationgeberin und die Mietzeit werden abschließend innerhalb des bestätigten Angebots wiedergegeben. Soweit sich aus diesem zu den Überlassungszeitpunkten nichts anderes ergibt, wird die Location zu dem angegebenen Datum in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 von der Locationgeberin zur Nutzung für den Locationnehmer bereitgehalten. Die Änderung der innerhalb des bestätigten Angebots angegebenen Mietzeit ist nur mit Zustimmung der Locationgeberin in Textform möglich.

§ 2

Miete, Vergütung, sonstige Leistungen, Nebenkosten

1. Der Locationnehmer verpflichtet sich, für die Gebrauchsüberlassung der Räume eine pauschale Miete zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer an die Locationgeberin zu zahlen, deren Höhe - neben den weiteren beauftragten Leistungen - innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesen ist.

2. Des Weiteren verpflichtet sich der Locationnehmer, die innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesene Vergütung bzw. das Nutzungsentgelt für vereinbarte sonstige (Dienst-)Leistungen bzw. zusätzliche Ausstattung und Equipment zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer an die Locationgeberin zu zahlen.

3. Für den Fall, dass der Locationnehmer die vereinbarte Mietzeit überschreitet, ist dieser verpflichtet, zusätzlich zur Miete nach vorstehender Ziffer 1. einen Betrag in Höhe des angegeben Stundensatzes laut Angebot pro angefangene Stunde, an die Locationgeberin zuzahlen.

§ 3

Rechnung, Zahlung, Aufrechnung,Zurückbehaltungsrecht, Minderung

1. Der Locationnehmer verpflichtet sich, einen Betrag in Höhe von 80 % des innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesenen Gesamtbetrages (§2 Ziffern 1 und 2) vor Beginn der Mietzeit als Vorauszahlung an die Locationgeberin zu bezahlen. Die Locationgeberin wird eine entsprechende Abschlagsrechnung (auch Deposit Rechnung genannt) über die geschuldete Vorauszahlung stellen. Nach Ablauf der Mietzeit wird die Locationgeberin über ihre Gesamtleistung unter Anrechnung der Abschlagszahlung abrechnen.

2. Die Zahlungen aus den Rechnungen der Locationgeberin nach vorstehender Ziffer 1. sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. Der Eingang der nach Ziffer 1. geschuldeten Vorauszahlung bei der Locationgeberin muss jedoch in jedem Fall vor Beginn der Mietzeit verzeichnet werden, anderenfalls ist die Locationgeberin berechtigt, die Übergabe und Überlassung der Location zu verweigern oder den Vertrag nach §5 dieser Vermietungs- und Geschäftsbedingungen zu kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die erfolgte Gutschrift auf dem Konto der Locationgeberin an, nicht auf die Absendung des Geldes.

3. Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist kommt der Locationnehmer in Verzug, ohne dass es einer Mahnungbedarf.

4. Der Locationnehmer darf Minderungseinbehalte nur dann vornehmen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Locationnehmer bleibt die Rückforderung der Minderungsbeträge gemäß §812 BGB ausdrücklich vorbehalten. Der Locationnehmer ist darüber hinaus nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder wegen solcher ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Hiervon ausgenommen sind Forderungen des Locationnehmers, welche die Locationgeberin wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

§ 4

Benutzung des Mietgegenstandes, Haftung des Locationnehmers, Instandsetzung, Freihaltung

1. Der Locationnehmer darf den Mietgegenstand nur zu dem vereinbarten Zweck nutzen. Eine Änderung des Mietzwecks bedarf der Zustimmung der Locationgeberin in Textform. Der Locationnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Locationgeberin weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. Die diesen Vermietungs- und Geschäftsbedingungen als Anlage beigefügte Hausordnung gilt als wesentlicher Vertragsbestandteil und ist von dem Locationnehmer einzuhalten

2. Beabsichtigt der Locationnehmer während der Mietzeit den Zugang zu dem Mietobjekt für ihm unbekannte Personen zu ermöglichen, beispielsweise im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, hat er 14 Tage vorher die Zustimmung der Locationgeberin in Textform einzuholen. Die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen - auch faktisch öffentlicher Veranstaltungen - ohne vorherige Zustimmung der Locationgeberin ist untersagt.

3. Der Locationnehmer hat den Mietgegenstand sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen des Mietgegenstandes und/oder des Gebäudes sowie der zum Mietgegenstand und/oder zum Gebäude gehörenden Anlagen, sowie für den Verlust oder den Diebstahl von Gegenständen aus dem Mietobjekt während der Mietzeit ist der Locationnehmer ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder einer zu seinem Betrieb gehörenden Person verursacht worden sind. Dies gilt auch für Schäden an dem Mietgegenstand, bzw. den Verlust oder Diebstahl von Gegenständen aus dem Mietobjekt, die von Kunden, Besuchern, Gästen, Lieferanten des Locationsnehmers sowie von Handwerkern, soweit sie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Locationnehmers sind, verursacht worden sind.

4. Beschädigungen an der Location bzw. an beweglichen Mietgegenständen sowie der Verlust oder Diebstahl von Gegenständen hat der Locationnehmer der Locationgeberin unverzüglich nach Entdeckung oder Verursachung anzuzeigen.

5. Der Locationnehmer wird die Locationgeberin von sämtlichen Ansprüchen freihalten, welche Dritte aus einem Verstoß gegen die Hausordnung und/oder einer Beschädigung nach vorstehender Ziffer zu 3. gegenüber der Locationgeberin geltend gemacht werden.

6. Der Locationnehmer hat sich vor Nutzungsbeginn ausreichend gegen die Nutzungsrisiken zu versichern und die Versicherung der Locationgeberin auf Nachfrage nachzuweisen.

§ 5

Kündigung, Rücktrittsrecht

1. Die innerhalb des bestätigten Angebots vereinbarte, feste Mietzeit lässt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.

2. Der Locationgeberin steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung insbesondere dann zu, wenn

a) der Locationnehmer trotz ordnungsgemäßer Rechnung und Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist die Vorauszahlung nach §3 Ziffer 1. dieses Vertrages nicht leistet;

b) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Locationnehmers eintritt. Solche werden insbesondere vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden;

c) der Locationnehmer ohne Zustimmung der Locationgeberin nach § 4 Ziffer 2 eine öffentliche Veranstaltung durchführt, bewirbt oder sonst ankündigt;

d) der Locationnehmer der Locationgeberin trotz Aufforderung das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Ziffer 6 nicht vor dem Nutzungsbeginn nachweist;

e) Der Locationnehmer entgegen § 6 Ziffer 3 ohne vorherige Zustimmung der Locationgeberin mit der Hausverwaltung Kontakt aufnimmt;

f) Der Locationnehmer die Locationgeberin entgegen § 6 Ziffer 2 über behördliche Genehmigungsverfahren nicht informiert oder auf eine Anforderung der Locationgeberin die Korrespondenz mit der Behörde nicht in Kopie herausgibt.

3. Dem Locationnehmer wird ein vertragliches Rücktrittsrecht gegen Zahlung eines Geldbetrages (im Folgenden auch „Stornierungsgebühr“ genannt) nach der nachstehenden Staffelung eingeräumt:

Rücktritt zwischen 8 Monate und 3 Monate vor Mietbeginn:

Stornierungsgebühr in Höhe von 30 % des innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesenen Gesamtbetrages (§ 2 Ziffern 1 und 2)

Rücktritt zwischen 3 Monate und 1 Monat vor Mietbeginn: Stornierungsgebühr in Höhe von 50 % des innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesenen Gesamtbetrages (§ 2 Ziffern 1und 2).

Rücktritt zwischen einem Monat und 5 Tagen vor Mietbeginn:Stornierungsgebühr in Höhe von 80% des innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesenen Gesamtbetrages (§ 2 Ziffern 1 und 2).

Rücktritt weniger als 5 Tage vor Mietbeginn: der innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesene Gesamtbetrag bleibt vollständig fällig (§ 2 Ziffern 1 und 2).

Der Tag des Mietbeginns wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Ein Rücktritt, welcher mit einer Frist von mehr als acht Monaten zum Mietbeginn erklärt wird, löst keine Zahlungsverpflichtung des Locationnehmers aus. Im Übrigen gilt die nachstehende Ziffer 4.

4. Ein Rücktritt nach vorstehender Ziffer 3. ist gegenüber der Locationgeberin in Textform zu erklären. Geht eine Rücktrittserklärung später als fünf Tage vor dem Mietbeginn bei der Locationgeberin ein, bleibt der innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesene Gesamtbetrag (§ 2 Ziffern 1 und 2) vollständig fällig. Der Tag des Mietbeginns wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Samstage, Sonn- und Feiertage werden bei der Fristberechnung eingerechnet. Im Übrigen gilt § 188 Abs. 2 BGB.

Beispielrechnungen für Stornierungsgebühren nach vorstehenden Ziffer 3, 4: Eventdatum am 11. Oktober 2020( Sonntag)

- Rücktritt am 10. Februar: keine Zahlung fällig

- Rücktritt am 11. Februar 2020: 30 %

- Rücktritt am 11. Juli 2020: 50 %

- Rücktritt am 11. September 2020: 80 %

- Rücktritt am 05. Oktober 2020: 80%

- Rücktritt am 06. Oktober 2020: 100%

§ 6

Behördliche Genehmigungen

1. Es obliegt dem Locationnehmer, die für den Mietzweck etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu erlangen; er wird alle diesbezüglichen Auflagen auf seine Kosten erfüllen, auch soweit an die Mieträume durch die Behörden besondere Anforderungen gestellt werden sollten. Die Locationgeberin wird insofern von dem Locationnehmer freigestellt. Die Locationgeberin ist im Rahmen ihrer Gebrauchsgewährungspflicht nur dafür verantwortlich, dass eine Nutzung des Mietgegenstandes als Gewerbefläche baurechtlich zulässig ist.

2. Der Locationnehmer hat dabei die Locationgeberin vor dem Einreichen etwaiger Anträge auf Erteilung behördlicher Genehmigungen über die beabsichtigte Beantragung zu informieren. Während eines Antragsverfahrens auf Erteilung behördlicher Genehmigungen hat der Locationnehmer die Locationgeberin stets informiert zu halten über den jeweiligen Stand des Verfahrens. Auf eine Anforderung der Locationgeberin in Textform hin hat der Locationnehmer die mit der Behörde gewechselte Korrespondenz, insbesondere Antragsschreiben und etwaig erteilte Genehmigungen oder ablehnende Bescheide unverzüglich in Kopie an die Locationgeberin zu übersenden.

3. Es ist dem Locationnehmer untersagt, ohne vorherige in Textform erteilte Zustimmung der Locationgeberin mit der für das Mietobjekt zuständigen Hausverwaltung Kontakt aufzunehmen, soweit sich dieser Kontakt auf den Mietgegenstand bzw. dessen Nutzung bezieht.

§ 7

Haftung der Locationgeberin

1. Ansprüche des Locationnehmers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Locationnehmers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten") sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Locationnehmers, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist.

2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Locationgeberin nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Locationnehmers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Die Einschränkungen der vorstehenden Ziffern 1. und 2. gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Locationgeberin, wenn Ansprüche direkt diesem gegenüber geltend gemacht werden.

4. Die sich aus vorstehenden Ziffern 1.,2. und 3. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Locationgeberin einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Mietgegenstandes übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit die Locationgeberin und der Locationnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Mietgegenstandes getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 8

Besondere Vereinbarungen, Hinweise‍

1. Zustand des Mietgegenstandes, Materialien

a) Der Mietgegenstand verfügt über hochwertigen Fußböden, wie zum Beispiel historisches, Parkett und hochwertige Fliesen. Der Locationnehmer verpflichtet sich, bei sämtlichen Aufbauten, insbesondere bei der Montage von Möbeln oder Dekoration, Film- und Fotoequipment den Fußboden durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise Tennisbälle für Stative oder ähnliches, zu schützen.

b) Der Locationnehmer verpflichtet sich, Gegenstände nicht über den Boden zu schieben bzw. zu ziehen, sondern diese ausschließlich schwebend (vom Boden angehoben) zu transportieren bzw. zu bewegen.

c) Das Abkleben mit sogenanntem Gaffa-Tape oder ähnlich widerstandsfähigem Klebeband auf Boden, Wänden und Gegenständen ist untersagt, um den Kontakt der Lösungsmittel innerhalb des Klebstoffs mit dem Mietgegenstand zu verhindern.

d) Das Anbringen von Gegenständen an den Wänden des Mietobjekts, insbesondere von Plakaten, Bildern,Dekorationsgegenständen oder ähnlichem, ist ausschließlich mit vorheriger in Textform erteilter Zustimmung der Locationgeberin zulässig und wird ausschließlich unter Verwendung eines von der Locationgeberin zur Verfügung gestellten Tapes gestattet.

e) Inventar und Zubehör dürfen nach vorheriger Absprache als Requisiten genutzt werden.

2. Foto-und/oder Filmaufnahmen

a) Foto- und/oder Filmaufnahmen sind nur innerhalb des Mietgegenstandes zulässig. Das Anbringen von Film- und/oder Blitzlicht außerhalb des Mietgegenstandes ist untersagt.

b) Die Locationgeberin räumt dem Locationnehmer das nicht ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Foto- und/oder Filmaufnahmen des Mietgegenstandes umfassend, insbesondere mit dem Ziel einer kommerziellen Vermarktung, zu nutzen und zu verwerten. Die Rechteeinräumung umfasst ausdrücklich alle bekannten und unbekannten Formen der Veröffentlichung, insbesondere im Internet.

3. Verkehrssicherungspflicht

Dem Locationnehmer obliegt während der Mietzeit die Verkehrssicherungsverpflichtung. Der Locationnehmer hält die Locationgeberin von etwaigen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht während der Mietzeit frei.

4. Der Locationnehmer verpflichtet sich, vor Mietbeginn etwa bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (nachfolgend nur „GEMA“ genannt) gebührenpflichtige Werke anzumelden und die GEMA-Gebühren fristgerecht zu entrichten. Der Locationnehmer stellt die Locationgeberin von etwaigen Ansprüchen der GEMA hinsichtlich der Vorführung GEMA-pflichtiger Werke innerhalb des Mietgebrauchs durch den Locationnehmer frei.

5. Innerhalb des Mietgegenstandes stehen dem Locationnehmer keine Tragehilfen zur Verfügung. Etwaige Lieferanten desLocationnehmers sind entsprechend anzuweisen, dass gelieferte oder abzuholende Gegenständeeigenständig transportiert werden müssen.

6. Die Locationgeberin gewährleistet keinen erhöhten Einbruchschutz und übernimmt keine Haftung für von dem Locationnehmer eingebrachte Gegenstände welche in der Location - beispielsweise über Nacht - aufbewahrt werden. Die Locationgeberin verfügt auch nicht über eine Versicherung zur Abdeckung solcher Risiken.

§ 9

Schriftform, Schlussbestimmung

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden und von oder zugunsten der Vertragsparteien unterzeichnet sind. Dies gilt auch dann, wenn vom Schriftformerfordernis abgewichen werden soll.

2. Sollte eine dieser Vermietungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen und un durchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Gleiches gilt für eine Lücke in diesen Vermietungsbedingungen.

Hausordnung

Die Hausordnung ist Bestandteil der Vermietungsbedingungen bzw. eines jeden Mietvertrages über die kurzzeitige Überlassung der Locations. Der Locationnehmer verpflichtet sich, die folgenden Bestimmungen zu beachten und einzuhalten:

1. Vermeidung von Ruhestörungen und andere Belästigungen: Ruhestörender Lärm ist in und außerhalb des Mietgegenstandes, d. h. innerhalb des gesamten Gebäudes (inklusive der Balkone, und auf sonstigen Grundstücksflächen) zu vermeiden. Besondere Rücksichtnahme ist in den Ruhezeiten, d.h. in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, geboten. Es gilt das Landesimmissionsschutzgesetz Berlin, zu dessen Beachtung sich der Locationnehmer verpflichtet. Der Locationnehmer wird dafür Sorge tragen, dass Ruhestörungen und/oder andere Belästigungen durch Auf- und Abbauarbeiten sowie Publikumsverkehr während den vorgenannten Ruhestunden von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ausgeschlossen sind. Das Grillen in dem Mietobjekt ist nicht gestattet.

2. Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, Gebäude- und Hofeingänge, Flure und Treppen müssen als Fluchtwege zur Verfügung stehen und sind grundsätzlich freizuhalten. Gefahren und Störungen jeglicher Art, insbesondere von Versorgungsleitungen, sind unverzüglich dem zuständigen Versorgungsunternehmen sowie der Locationgeberin anzuzeigen. Aus Fenstern, von Balkonen und sowie auf Fluren darf nichts ausgeschüttet oder ausgegossen oder herab geworfen werden. Gegenstände, welche nicht befestigt sind, dürfen auf Fensterbrettern,Balkonbrüstungen und ähnlichem nicht abgestellt werden.

Das Anlehnen an die Schaufenster ist untersagt. Insgesamt sorgsamer Umgang in der denkmalgeschützten Fläche

3. Film-und Fotoarbeiten: Es darf ausschließlich innerhalb der Location gedreht und gefilmt werden. Die Nutzung und das Filmen des Treppenhauses oder des Innenhofes sind lediglich mit vorheriger, in Textform erteilter Zustimmung des Locationgebers erlaubt. Lichtaufbauten/Lichtkrähne von außen sind ebenfalls bei dem Locationgeber mindestens 14 Tage im Voraus anzufragen und ausschließlich mit vorheriger, in Textform erteilter Zustimmung des Locationgebers erlaubt. Bei Beschwerden der Nachbarn hat der Locationnehmer auf diese unmittelbar zu reagieren und gerügte Belästigungen oder Störungen abzustellen.

4. Böden & Wände: Das Nutzen von diversen Tapes wie z.B.Gaffa ist in den Locations nicht erlaubt, da die Klebefläche Lösungsmittel enthält, welche Oberflächen (Wände & Boden) beschädigt. Das Anbringen von Bildern oder ähnlichen Gegenständen an den Wänden ist lediglich mit vorheriger, in Textform erteilter Zustimmung des Locationgebers erlaubt. Da die Wände unverputzt sind, gibt es Einschränkungen bzgl. der Aufhängung. Die Vorgaben der Locationgeberin zur Aufhängung von Gegenständen an den Wänden sind einzuhalten und etwaig von der Locationgeberin zur Verfügung gestellte Materialien (wie Galerieschienen) sind von dem Locationnehmer zu verwenden.

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